§ 17 Abs. 3 AVBayKiBiG · Bewilligungspraxis BayKiBiG

Die 42-Tage-Regelung: berechnen, prüfen, richtig anwenden.

Bleibt die Arbeitsleistung 42 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, zählt die Arbeitszeit ab dem nächsten Monatsersten nicht mehr für Anstellungsschlüssel und Fachkraftquote. Dieses Werkzeug rechnet die Frist, prüft Ihre Maßnahme und zeigt die Alternativen.

Fristrechner

Wählen Sie den ersten ganztägigen Fehltag, an dem die Kraft Arbeitsleistung geschuldet hätte. Gezählt werden alle Kalendertage — auch Wochenenden, Feiertage und Schließtage. Das Fristende kann auf einen Sonntag fallen; eine Verschiebung auf einen Werktag nach § 193 BGB findet nicht statt §§ 186, 187, 188 BGB.

Wann genau beginnt die Frist?

Wird die Kraft im Tagesverlauf krank, nachdem sie Arbeitsleistung erbracht hat, zählt erst der nächste geschuldete Arbeitstag als Fristbeginn. Meldet sie sich dagegen krank, ohne an dem Tag gearbeitet zu haben (z. B. telefonisch oder auf dem Weg zum Arzt), zählt bereits dieser Tag. Bei Teilzeitkräften: der nächste laut Dienstplan regulär geschuldete Arbeitstag (z. B. Kraft Di–Do erkrankt am Do → Frist ab folgendem Di).

Referenzfälle: Ausfall ab 1.4. → Fristablauf 12.5. → Herausnahme ab Juni. Erkrankung am 14.3. im Tagesverlauf → Frist 15.3.–25.4. → Arbeitszeit ab Mai auf Null.

Hälfte-der-Arbeitstage-Rechner (für die Ausnahmen nach Satz 3)

Für Wiederaufnahme, Springer und Mehrarbeit gilt: Tätigkeit an mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage § 17 Abs. 3 S. 3 AVBayKiBiG. Schließtage und Feiertage reduzieren die erforderliche Tageszahl — das wird leicht übersehen. Für die Neueinstellung gilt diese Regel nicht.

Tipp: Geben Sie oben im Fristrechner den Fristbeginn ein — dann stehen hier die beiden Monate, für die Sie zählen müssen.

Maßgeblich ist der bisherige regelmäßige Einsatz; Nachweis über den Dienstplan.

Stand: August 2026 · Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 3 und § 25 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG, Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG, §§ 186–188 BGB, § 45 SGB VIII. Diese Anwendung ersetzt keine rechtsverbindliche Auskunft der zuständigen Bewilligungsbehörde.
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